Satzung des Vereins
Satzung
des SC Alemannia 06 Haselhorst
§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
Der am 06. Mai 1906 in Berlin gegründete Verein trägt den Namen „SC Alemannia 06 Haselhorst“ und hat seinen Sitz in Berlin-Haselhorst. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 2817 Nz eingetragen.
Die Vereinsfarben sind schwarz / gelb.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Er fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder, sich durch Leibesübungen, insbesondere des
Fußballspiels, körperlich zu ertüchtigen. Aufgabe des Vereins ist es, Menschen beim Ausüben sportlicher Aktivitäten zu fördern und ganz besonders junge Menschen im Rahmen der freien Jugendhilfe zu unterstützen. Der SC Alemannia 06 arbeitet mit anderen Sportvereinen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen und mit Trägern aus den Bereichen der Sport, Kultur- und Bildungsarbeit zusammen. Die Bildung von Interessengruppen ist mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
Der Verein ist politisch, religiös und ethnisch neutral.
Ziele des Vereins:
Veranstaltungen, wie Trainings- und Spielbetrieb, Nachbarschaftsveranstaltungen, Ferienaktivitäten
Aktivitäten wie Streetball, Streetsoccer und anderen in der Jugendarbeit relevanten Sportvarianten
Durch interkulturelle Arbeit, Projekte und internationale Jugendbegegnungen, die das gegenseitige Kennenlernen und das bessere Verständnis anderer Kulturen fördern.
Durch die Förderung und Ausbildung von Übungsleitern und Betreuern
Durch die Organisation von Fachaustausch und Fachforen für in der freien und kommunalen Jugendhilfe und im Sportbereich beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Mitbeteiligung von Jugendlichen am Vereinsgeschehen und am Programm.
Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe.
Als neue Sportart wurde durch Zustimmung der Mitgliederversammlung eine
Volleyballabteilung gegründet. Die Volleyballabteilung wählt selbstständig einen
Abteilungsleiter sowie einen Kassierer.
§ 3
Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Berliner Fußball-Verband e.V. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) und vom Berliner Fußball-Verband e.V. (BFV) erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten p.p.) an und leiten in diesem Rahmen die Amateurabteilung sowie die Vertragsspieler-, Lizenz- oder Berufsspielerabteilung. Sie verpflichten sich, die von den Organen des DFB und des BFV im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen, sowie die in den Bundesliga- bzw. Vertragsspielerstatuten des DFB vorgesehenen Lizenz-, Arbeits- und Schiedsverträge zu schließen. Die vom DFB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen der DFB-Organe sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
Der Verein überträgt für den genannten Zweck dem BFV seine eigene Vereinsgewalt über
seine Mitglieder zur Ausübung. Gleichzeitig ermächtigt er den BFV, die diesem zur Ausübung überlassene Vereinsgewalt auch weiter an den DFB zur Ausübung zu übertragen, um dem DFB die Durchführung der von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Bestimmungen und Entscheidungen zu ermöglichen. Solange der BFV oder DFB einen exakten Fall der Vereinsstrafgewalt nicht ausübt, ist der Verein in seiner Ausübung nicht beschränkt.
Der Austritt aus dem BFV kann nur durch Vierfünftelmehrheit einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet:
aktive Mitglieder,
jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
passive Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder sind die von der Jahreshauptversammlung im Rahmen der Ehrenordnung
ernannten Personen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist das vom Verein vorgeschriebene Aufnahmeformular auszufüllen. Es muss eigenhändig unterschrieben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Verein verpflichtet, die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren erfolgt durch die Jugendabteilung des Vereins. Hierzu ist die schriftliche Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der
Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzungen und Vereinsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht entsteht nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Eine Übertragung des Stimmrechts
ist unzulässig. In die Organe des Vereins sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate dem Verein angehören. Ausnahmen von der Wartezeit kann der geschäftsführende Vorstand mit Zustimmung des Ältestenrates zulassen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das
Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln und ihren Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Wohnsitz nach Umzug dem Verein SC Alemannia 06
Haselhorst e.V. sofort mitzuteilen.
Muss der Verein die Anschrift ermitteln, so wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
§ 7
Strafen und Maßregeln
Verstöße gegen die Vereinssatzung und Ordnungen und gegen Sitte und Anstand ziehen
Bestrafungen nach sich, deren Höhe vom Vorstand festgelegt werden kann.
Der Vorstand kann mit:
einem einfachen Verweis
einem strengen Verweis
dem Ausschluss aus dem Verein
bestrafen. Die Bestrafung ist schriftlich mitzuteilen.
Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde gegen die Bestrafung zu. Die Beschwerde
ist innerhalb 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Bestrafung beim Ältestenrat einzulegen. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod,
durch den Austritt,
durch den Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich Briefform an die Vereinsanschrift gesendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Quartalsende. Die Austrittserklärung muss eigenhändig – bei jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist, wegen vorsätzlicher oder beharrlicher Vereinsschädigung oder sofern von dem Vereinsmitglied aufgrund persönlicher oder charakterlicher Mängel eine Gefahr für den Verein oder dessen Mitglieder ausgeht.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein unter
Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung möglich. Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ältestenratschriftlich eingelegt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen,
dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Verein auszuhändigen.
§ 9
Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages setzt die Jahreshauptversammlung
fest. Eine von der Jahreshauptversammlung beschlossene Beitragsordnung regelt verbindlich Einzelheiten. Die Jahreshauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabschnitten zu erheben.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Jahreshauptversammlung
der Vorstand,
der Kassenprüfungs- und Disziplinarausschuss,
der Ältestenrat.
§ 11
Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich, im
erstes Quartal des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind
hierzu, wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen, unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben.Die Bekanntmachung geschieht durch Presseveröffentlichung in der Fußballwoche. Es kann auch die schriftliche Einladungsform gewählt werden. Die Neuwahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung in den Jahren mit gerader Jahreszahl.
Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen
zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Alle eingegangenen Anträge
müssen den Mitgliedern 7 Tage vor der Versammlung durch Aushang auf dem Sportplatz und im Schaukasten in der Daumstraße zur Kenntnis gebracht werden.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte aufweisen:
1. Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung
2. Bericht des 1. Vorsitzenden und des 1. Jugendleiters
3. Bericht der Kassierer und der Kassenprüfer
4. Entlassung des Vorstandes und Bestellung des Wahlvorstandes (nur bei Neuwahlen)
5. Wahlen sowie die Bestätigung des Jugendleiters.
6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge einschl. Satzungsänderungen
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann hiervon abgewichen werden und per Stimmzettel abgestimmt werden.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können gestellt werden von:
a) den Mitgliedern,
b) dem Vorstand,
c) dem Mitarbeiterkreis,
d) dem Ältestenrat.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Geschäftsführer des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen müssen einberufen werden:
Wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
wenn 10 v. H. der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe die Einberufung verlangt.
§ 12
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
die Wahl des Vorstandes, des Kassenprüfungs-, des Ältestenrates sowie weiterer Vereinsmitarbeiter,
die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
des Kassenprüfungsberichts und die Erteilung der Entlastung,
Aufstellung des Haushaltsplanes,
Ehrung von Mitgliedern,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
Beschlussfassung über Anträge,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Jahreshauptversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit
vor.
Die Beschlussfassung, die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder und der Vereinsmitarbeiter erfolgt geheim, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
Bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss abgelehnt, bei der Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder sind weitere Wahlgänge erforderlich.
Über jede Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand wird in folgender Reihenfolge gewählt und besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassierer und
dem 1. Jugendleiter, der auf der Jahreshauptversammlung bestätigt wird.
Zum Gesamtvorstand gehört ferner der von der Jahreshauptversammlung bestätigte Vereinsbeirat, der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung zu bestellen.
§ 14
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vermögens.
Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Er leitet die Vorstandssitzungen und alle Jahreshauptversammlungen
des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen bei Bedarf ein.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist. Andere Vereinsmitglieder können zu den Vorstandssitzungen zur Beratung hinzugezogen werden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Geschäftsführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Für Bank- und Postscheckkonten werden ihm Vollmachten erteilt. Er ist verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres der Jahreshauptversammlung eine Bilanz und einen Rechnungsbericht vorzulegen. Ferner obliegt ihm die Vorarbeit zur Aufstellung des Haushaltsplanes durch die Jahreshauptversammlung sowie die Überwachung der Zahlung der Mitgliederbeiträge und die Meldung der säumigen Zahler an den Vorstand.
Zugriff auf dieses Konto haben nur 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
Der 1. Jugendleiter vertritt die Belange der Jugend.
Der Vorstand ist berechtigt, auch andere Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§ 15
Kassenprüfer
Die Kassenprüfung besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.
Ihnen obliegt die laufende Prüfung der Kassen und der Buchführung des Vereins. Sie haben
das Recht und die Pflicht, die Bücher sämtlicher Abteilungen, zweimal im Jahr zu prüfen.
Über die Prüfung haben sie schriftliche Berichte zu erstellen, die dem Vorstand vorzulegen
sind. Beanstandungen haben sie dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen.
§ 16
Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird für zwei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er hat die Aufgaben eines Berufungsausschusses. Er kann die ihm zur Berufung vorgelegten Beschlüsse bestätigen oder aufheben. Seine Beschlüsse sind endgültig. Das Mitglied des Ältestenrats sollte mindestens 10 Jahre Vereinsmitglied sein und das 40. Lebensjahr vollendet haben.
§17
Die Jugendabteilung
Die Jugendabteilung wählt ihren geschäftsführenden Vorstand aus den Reihen der Jugendbetreuer und Trainer nach § 5. Die Jahreshauptversammlung der Jugend muss vor der Jahreshauptversammlung des gesamten Vereines stattfinden. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung der Jugend erfolgt durch den 1. Jugendleiter mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen, der Ablauf der Sitzungen und der Wahlen erfolgt nach den §§ 11, 13 und 14 dieser Satzung.
Zum Abteilungsvorstand gehören mindestens:
der 1. Jugendleiter,
der 2. Jugendleiter,
der Jugendgeschäftsführer,
Der 1. Jugendleiter gehört dem Gesamtvorstand an und muss von der Jahreshauptversammlung in seinem Amt bestätigt werden. Der Jugendleiter gibt bei der Jahreshauptversammlung einen Bericht ab.
§ 18
Ehrungen
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied sowie durch Verleihung von Auszeichnungen ehren. Der Vorstand legt die Ehrenordnung fest.
§ 19
Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen mit dem vorgeschlagenen
Wortlaut in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zuzüglich
der Stimmen durch Briefwahl, die bis zum Beginn der Jahreshauptversammlung vorliegen.
§ 20
Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung des
Sports, bei der Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.
§ 21
Vereinsvermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Das Vereinsvermögen darf nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen,
soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Berliner Fußball-Verband e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 22
Namensänderung, Verschmelzung, Vereinsauflösung
Eine Namensänderung, Verschmelzung oder Vereinsauflösung kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Versammlung beschlossen werden. Für die Annahme des Antrags
müssen mindestens drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen
zuzüglich der Stimmen durch Briefwahl, die bis zum Beginn der einberufenen Versammlung
vorliegen.
Bei Auflösung des Vereins wählt die Jahreshauptversammlung zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
§ 23
Unwirksamkeit von Teilen der Satzung
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.
§ 24
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung vom 10.03.1994 wurde überarbeitet und am 26.3.2009 von der Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister endgültig in Kraft.
Sofern vom Amtsgericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt,
diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Vorstehende Satzung ersetzt die am 26.03.2009 beschlossene Satzung
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB und ist vom Vorstand zu unterzeichnen